Nanopartikel und REACH-Verordnung

Was sind Nanopartikel?

Unter dem Begriff Nanopartikel werden Teilchen mit einer Größe zwischen 1 und 100 Nanometer in Höhe, Breite oder Länge beschrieben. Der griechische Begriff „nanos“ bedeutet Zwerg und veranschaulicht die Größendimension.

Zum Vergleich: ein Menschenhaar ist 80.000 Nanometer breit.


Sie können mittels unterschiedlicher Verfahren hergestellt werden, z.B. durch Lasereinwirkung oder durch Zerkleinerungsprozesse.
Die Einsatzmöglichkeiten dieser Partikel sind zahlreich wie vielfältig und bei weitem noch nicht vollständig erforscht.

REACH-Verordnung

Die Abkürzung REACH steht für Regulation concerning the Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of CHemicals und beruht auf der Annahme, dass derjenige, der Chemiekalien in Umlauf bringt – auch die Verantwortung für diese trägt.

Demnach gilt die REACH-Verordnung als eins der strengsten Chemikaliengesetze. Sie ist seit 2007 in Kraft und soll ein hohes Schutzpotential für Mensch und Umwelt gewährleisten.


Unter dem Leitsatz „no data – no market“ sind Hersteller und Importeure gezwungen, ihren Chemikalien Sicherheitsinformationen beizulegen. Ohne diese dürfen keine derartigen Produkte in Umlauf gebracht werden. Klassisches Beispiel für die Umsetzung dieses Gesetzes ist das Sicherheitsdatenblatt, welches der Chemikalie beiliegt und Informationen über den betreffenden Stoff und das Gefahrenpotential enthält, sowie die Risiko- und Sicherheitssätze (als Kürzel) und die entsprechenden Piktogramme auflistet.

Gefahren durch Nanopartikel für die Gesundheit

Pauschal lässt sich die Gefahr, die von Nanopartikeln ausgeht nicht beschreiben. Entscheidungsrelevant sind verschiedene Faktoren: Handelt es sich um freie oder um gebundene Partikel? Gibt es stoffspezifische Risiken (krebserzeugend oder ähnliches)?


Aufgrund der sehr geringen Größe könnten diese Teilchen in die Umgebungsluft gelangen und durch die Atemwege in die Lunge gelangen. Dabei ist es möglich, dass sie bis in die Alveolen (Lungenbläschen) vordringen und dort Reizungen oder Entzündungen auslösen. Vielfach ist eine Auswirkung bei langfristiger Exposition noch nicht bekannt. Zudem ist nicht abschließend geklärt, ob und wie sich diese Partikel im Körper ablagern und welche Reaktionen sie auslösen können.

Stand der Debatte – Konzepte zur Aufnahme in die REACH-Verordnung

Die Nanotechnologie steht noch am Anfang ihrer Entwicklung. Dennoch gilt es bereits jetzt zu bedenken, inwieweit die Sicherheitskonzepte für den Umgang mit Nanopartikeln anzupassen sind. Es ist aber unstrittig, dass Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmer im Umgang mit Nanopartikel getroffen werden müssen. Deshalb wird zu Recht diskutiert, wie Nanopartikel in der REACH-Verordnung aufgenommen werden sollen.


Ein Arbeitsplatzgrenzwert ist aktuell noch nicht festgelegt. Das Thema ist aber im Bereich des Arbeitsschutzes sehr aktuell und Überlegungen zu Sicherheitsmaßnahmen werden laufend ausgearbeitet.


Da viele Nanopartikel ein ähnliches Gefährdungspotential wie A-Staub (Feinstaub) aufweisen, lassen sich einige Schutzmaßnahmen daraus ableiten. Somit ist das Tragen einer Feinstaubmaske ein wichtiger Bestandteil der persönlichen Schutzausrüstung.





Quellen:
[1]: Quelle Beitragsbild: © Kateryna Kon / 123RF.com
[2]: https://www.nanopartikel.info/
[3]: https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Fokus/Nano-Definition.html
[4]: https://www.bund.net/themen/chemie/nanotechnologie/
[5]: https://www.chemie.de/lexikon/Nanoteilchen.html
[6]: https://www.bghm.de/arbeitsschuetzer/fachinformationen/gefahrstoffe-und-biologische-arbeitsstoffe/nanopartikel-und-ultrafeine-partikel/
[7]: https://www.umweltbundesamt.de/themen/chemikalien/reach-chemikalien-reach
[8]: https://www.baua.de/DE/Themen/Anwendungssichere-Chemikalien-und-Produkte/Chemikalienrecht/REACH/REACH.html