TRGS 553 – strengere Regeln für Arbeiten mit Holzstaub

Holzstaub gilt als Gefahrstoff. Deshalb müssen für die Beschäftigten Maßnahmen getroffen werden, um sie vor dieser Belastung zu schützen. Durch die Neufassung der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 553 wurden umfassendere Regelungen zum Schutz der Gesundheit im Umgang mit Holzstaub am Arbeitsplatz geschaffen.

Die erweiterte TRGS 553 entspricht nun den geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen und dem aktuellen Stand der Technik. Die TRGS ist mit der Bekanntgabe im Gemeinsamen Ministerialblatt am 12. Dezember 2022 in Kraft getreten.

Diese Regelungen wurden zuvor vom Ausschuss für Gefahrstoffe, einem Beratungsgremium des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), verabschiedet. An der überarbeiteten TRGS 553 haben auch Verbände der Holzindustrie und des Tischler- und Schreinerhandwerks mitgewirkt. Die aktualisierte TRGS berücksichtigt nun auch die Anforderungen der 2017 ergänzten EU-Richtlinie zum Schutz der Beschäftigten vor krebserregenden und erbgutverändernden Stoffen. Das Hauptziel der Neufassung der TRGS 553 war es, das notwendige hohe Arbeitsschutzniveau in die betriebliche Praxis zu integrieren.


TRGS 553

Die Technische Regel für Gefahrstoffe erfasst die Pflichten auf Arbeitgeberseite, insbesondere im Hinblick auf die Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen und Prävention.

Die TRGS 553 gilt für alle Tätigkeiten bei der Be- und Verarbeitung von Holz und Holzwerkstoffen, bei denen Holzstaub entsteht. Darüber hinaus umfasst sie Tätigkeiten im Gefahrenbereich von Holzstäuben. Hierunter fallen beispielsweise auch Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen und -anlagen, beim Wechseln von Filterelementen, dem Einfahren in Silos und mehr. Nicht darunter fallen belastete Althölzer, die bspw. durch Holzschutzmittel belastet sind.


Holzstaub

Unter dem Begriff „Holzstaub“ fallen Hartholzstäube nach TRGS 906 („Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten“). Darüber hinaus fallen darunter auch Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 GefStoffV und Weichholzstäube nach TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe“ und Mischungen aus beiden.


Gefährdung durch Holzstaub

Die beim Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen entstehenden Stäube lassen sich häufig nicht ausreichend vermeiden. Da von Holzstaub als Gefahrstoff gesundheitliche Gefahren und Krebsrisiken ausgehen, müssen die Betriebe beim Umgang die hierzu geltenden Grenzwerte für die Arbeitsplätze einhalten.

Der Holzstaub kann in erheblichem Maße die Gesundheit gefährden. Je feiner er ist, desto tiefer kann er über die Atemwege in die Lunge gelangen. In diesem Zusammenhang können Krankheiten wie Atemwegserkrankungen ausgelöst werden. Insbesondere können auch Lungen- oder Nasenschleimhautkrebs entstehen. Um die Atemwege vor möglichen gefährlichen Erkrankungen zu schützen, sind Arbeitgeber verpflichtet, entsprechende Schutzmaßnahmen für ihre Beschäftigten einzuhalten. Diese gesetzlichen Regelungen sind in den Technischen Regeln und in Erläuterungsschreiben beschrieben.


Wesentliche Regelungen der TRGS 553

EU-weit gültiger Arbeitsplatzgrenzwert

Die aktualisierte TRGS 553 verwendet teilweise neue Begrifflichkeiten im Vergleich zur vorherigen Ausgabe. Während in der bisherigen TRGS noch festgelegt war, dass bei Tätigkeiten mit einatembarem Holzstaub ein „Beurteilungsmaßstab“ von 2 mg/m³ über eine achtstündige Arbeitsschicht einzuhalten und staubgeminderte Arbeitsbereiche einzurichten sind, sind diese Begriffe in der Neufassung der TRGS entfallen.

Die Überarbeitung war erforderlich, um die TRGS 553 an die bereits gültige EU-Krebs-Richtlinie anzupassen. Im Wesentlichen ging es dabei um die Festlegung eines Grenzwertes für die Staubbelastung. Die erneuerte TRGS 553 beschreibt nun erstmals einen Arbeitsplatzgrenzwert.


Auf Grundlage der EU-Richtlinie 2017/2398/EU wurde die Einführung eines bindenden „Expositionsbegrenzungswerts“ für einatembare Hartholzstäube und hartholzhaltige Mischstäube von 2 mg/m³ gefordert. In Deutschland wurde im März 2021 ein entsprechender „Arbeitsplatzgrenzwert“ von 2 mg/m³ festgelegt, der in die Neufassung der TRGS übernommen wurde. Für die betriebliche Praxis bedeutet dies, dass Maschinen und Anlagen so betrieben werden müssen, dass der Schichtmittelwert (durchschnittlicher Wert einer Arbeitsschicht) von 2 mg/m³ eingehalten wird. Dies gilt unabhängig von der Art des Holzstaubs und erfordert die ordnungsgemäße Nutzung von staubarmen Maschinen mit Emissionen unter 2 mg/m³.


Schutzmaßnahmen für die Gesundheitarbeitsmedizinische Vorsorge

Allgemein ist zu beachten, dass auch bei der Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwert von 2 mg/m³ an Holzstaub, ein gesundheitliches Restrisiko, insbesondere für Krebserkrankungen, bleibt. Tätigkeiten mit Hartholzstäuben können Krebserkrankungen auslösen. Bei Weichholz liegt der Arbeitsplatzgrenzwert für einatembaren Staub (E-Staub) bei 10 mg/m³. Die Regelungen umfassen daher alle Tätigkeiten mit Holzstäuben, um die Exposition der Beschäftigten gegenüber Holzstäuben zu minimieren.


Mehr Hinweise und Hilfestellungen – Gefährdungsbeurteilung

Die Neufassung der TRGS 553 beinhaltet mehr und konkretere Hinweise für die Informationsermittlung, die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die Wirksamkeitsüberprüfung. Beispielsweise ist beschrieben, inwieweit der Betriebsarzt an der Gefährdungsbeurteilung zu beteiligen ist. Bei der Rangfolge an Schutzmaßnahmen soll das STOP-Prinzip angewendet werden. Hiernach wäre zunächst zu prüfen, ob eine weniger gefährliche Holzart oder ein weniger stauberzeugendes Bearbeitungsverfahren möglich ist. Erst danach folgen technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen. 


Informationen zur Unterweisung der Beschäftigten

Da bei Maschinen zur Holzbearbeitung nun ein Grenzwert von 2 Milligramm pro Kubikmeter (mg/m³) Luft für Holzstaub gilt, dürfen Tätigkeiten an Holzbearbeitungsmaschinen, die diesen Grenzwert trotz technischer Schutzmaßnahmen nicht einhalten können, nur noch mit verkürzten Laufzeiten durchgeführt werden. Diese Laufzeiten sind auch in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Beispielsweise dürfen Tischlereien und Schreinereien die Tischbandsäge unter Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes nur noch maximal eine Stunde pro Arbeitsschicht betreiben.


Überarbeitung der DGUV Information 209-044 „Holzstaub“ für die betriebliche Praxis

Da die neugefasste TRGS 553 nicht hinreichend alle Aspekte für die Umsetzung in die betriebliche Praxis regeln kann, soll nun zeitnah an der notwendigen Überarbeitung der DGUV Information 209-044 „Holzstaub“ gearbeitet werden. Die Verbände haben ihre Mitgliedsunternehmen über die wichtigsten Änderungen der neuen TRGS 553 informiert.


Holzstaubmessung mit GSA Messgeräten

Um mögliche gefährliche Konzentrationen an Holzstaub zu messen, sind mehrere GSA Messgeräte je nach Einsatzzweck geeignet. Das Probenahmegerät SG10-2A wurde speziell für die personengetragene Gefahrstoffmessung, insbesondere für hohe Volumenströme, entwickelt und verfügt über einen austauschbaren Akku. Es kann auch stationär für Messzwecke eingesetzt werden und bietet einen Volumenstrom von 1–12 l/min, wodurch die Messzeit verkürzt werden kann. Mit den passenden, von der IFA lizensierten Probenahmeköpfen kann Gesamtstaub (E-Staub), zu dem auch Holzstaub zählt, gemessen werden. Auch feinere Konzentrationen der alveolaren Staubfraktion (A-Staub) lassen sich beproben.

Darüber hinaus ist das Probenahmegerät SG5100ex für Messungen von Holzstaub geeignet. Mit diesem Gerät sind zudem personengetragene und stationäre Probenahmen weiterer Gefahrstoffe wie andere Stäube, Fasern, Gase, Dämpfe sowie Schimmelpilze möglich. Das Messgerät SG5100ex wurde speziell für Probenahmen in explosionsgefährdeten Bereichen konzipiert.


Quellen:

Bildquelle Beitragsbild: 123rf.com © nesharm, Bild Nr. 67373711

www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRGS/pdf/TRGS-553.html

www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRGS/TRGS-905

www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRGS/TRGS-906

www.allgemeinebauzeitung.de/abz/gesundheitsschutz-im-fokus-vorgaben-fuer-arbeiten-mit-holzstaub-in-kraft-52741

www.bghm.de/fileadmin/user_upload/Arbeitsschuetzer/Gesetze_Vorschriften/Informationen/209-044.

www.bghm.de/bghm/presseservice/pressemeldungen/pressearchiv/detailseite?tx_news_pi1[action]=detail&tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[news]=1514&cHash=3542d254bc227b79a89d3b14cf59cb9f

www.bgw-online.de/bgw-online-de/service/medien-arbeitshilfen/medien-center/technische-regeln-fuer-gefahrstoffe-holzstaub-20632

www.bm-online.de/allgemein/bhkh-neufassung-akzeptabel/

www.deutsche-handwerks-zeitung.de/schutz-vor-holzstaub-diese-pflichten-haben-arbeitgeber-275505/

www.forum-verlag.com/blog-as/trgs-553

www.handwerk-magazin.de/krebsgefahr-wie-betriebe-ihre-mitarbeiter-vor-gefaehrlichem-holzstaub-schuetzen-283745/

www.ingenieur.de/fachmedien/gefahrstoffe/exposition/neue-ausgabe-der-trgs-553/

www.publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/496

www.tischler-schreiner.de/fileadmin/bv_tsd/Presse/Downloadarchiv/TRGS553_Verbaendeinfo.pdf