Einsatz von Asbest
Asbest wurde aufgrund seiner chemischen Eigenschaften vielfältig eingesetzt. Nach und nach erkannte man die gefährlichen Eigenschaften der Asbestfasern und beendete dessen Einsatz.
So sind seit 1993 die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbest und asbesthaltigen Produkten verboten.
Im Zuge dessen werden asbesthaltige Materialien entfernt und ausgetauscht. Bei all diesen Arbeiten ist die TRGS 519 unbedingt zu beachten. (Weitere Informationen finden Sie hier)
Wie man in dem Diagramm erkennen kann, nahm der Asbestverbrauch stetig ab, je mehr man um die schädigende Wirkung wusste. 1979 trat bereits ein Verbot von Spritzasbest in Kraft, was für die erste Abnahme sorgte. In Österreich trat 1990 die Asbestverordnung in Kraft, die ein Herstellungsverbot beinhaltet. 1993 trat das deutsche Verbot in Kraft, sodass der Einsatz von Asbest gen Null ging.
Verbot von Asbest
Obwohl man bereits um die schädliche Wirkung wusste, wurden bis 1990 18 Millionen Tonnen „Baustoffe mit einem Anteil von rund 6% hochasbesthaltigen Baumaterials hergestellt und eingesetzt“. Die Interventionen gegen ein Verbot wurden mit dem Verlust von Arbeitsplätzen begründet. Zahlreiche Untersuchungen und Diskussionen zwischen Gewerkschaften, Umweltbundesamt und Asbestfirmen führten letztlich doch zum Asbestverbot, besonders im Hinblick auf den Arbeitsschutz.
Seit 1999 gilt dieses Asbest Verbot auch auf europäischer Ebene. Dazu trat die Richtlinie 83/477/EWG in Kraft und wurde im Laufe der Jahre weiter reformiert und erneuert. So wurde sie in die Richtlinie 2003/18/EG überführt, womit auch auf europäischer Ebene ein Verwendungsverbot für Asbest, beziehungsweise asbesthaltige Materialien gilt. Das Asbestverbot ist seit 2005 für alle Staaten der EU verbindlich und durch die Richtlinie 2009/148/EG aktualisiert. Dort ist der Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz dargelegt.
Am 14. März 2013 hat das Europäische Parlament mit überwältigender Mehrheit einen Entschluss verabschiedet, der eine vollständige Beseitigung des Asbests in Europa bis 2028 vorsieht (Entschließung Europaparlament, 2013). Auch in anderen Ländern hat man die Notwendigkeit eines Verbots erkannt. In Kanada endete die Asbestproduktion 2012. Allerdings setzt sich diese Regelung nur langsam durch und so besaßen 2010 erst 18 Länder ein Asbestverbot. Heute sind es mittlerweile 57 Länder, die Einfuhr, Verwendung und Umgang mit Asbest verbieten. In diesen Ländern liegt das Asbestproblem primär in der Entsorgung.
Asbest Vorkommen weltweit
In den meisten Industrieländern ist Asbest mittlerweile verboten. Leider wird er dagegen in Entwicklungs- und Schwellenländern (zum Beispiel China, Indien, Russland) noch häufig eingesetzt. Asbest ist deutlich billiger als seine Ersatzstoffe und die Gefährlichkeit wird von den Verantwortlichen ignoriert. Russland, China, Kasachstan und Brasilien sind weltweit große Produzenten. Indien hingegen ist heute einer der größten Importeure von Asbest: Nach Angaben von IBAS (International Ban Asbestos Secretariat) verbrauchte Indien zwischen 2011 und 2013 im Durchschnitt 375 000 Jahrestonnen. Ein Grund für den immensen Einsatz von Asbest ist die falsche Vorstellung des „controlled use“. Es wird ein sicherer Umgang mit Asbest vorgetäuscht, obwohl nicht alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen wurden. Weiterhin fehlt in einigen Ländern oft die Kontrollinstanz (hier unter anderem die Berufsgenossenschaft), um die Einhaltung des Arbeitsschutzes zu überprüfen.
Die dargestellten Länder dienen nur als Beispiel, um den Asbestverbrauch weltweit zu verdeutlichen. Man kann erkennen, dass in China und Russland der Verbrauch leicht rückläufig ist, während er in Indien sogar noch steigt. Dies liegt einerseits in der Annahme, dass Weißasbest (Chrysotil) ungefährlich sei. Dem ist wissenschaftlich zu widersprechen. Andererseits ist die entsprechende Lobby stark und beharrt auf dem Argument der Arbeitsplatzsicherung. Die betreffenden Arbeiter wissen oft nichts über die Gefahren und die Regierungen wirken hier teilweise passiv.
Im letzten Diagramm sieht man sehr gut die „Blütezeit“ des Asbests. Besonders in Russland und Kasachstan ist der pro-Kopf-Verbrauch zwischen 1971 und 2000 enorm. Während in Deutschland der Verbrauch auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau liegt, beträgt er in Russland fast acht Kilogramm. Mit Durchsetzung des Asbestverbots liegt er in Deutschland (und vielen europäischen Ländern) in den 1990er Jahren bei null. Dem steht ein bis heute hoher Verbrauch in Russland und weiteren östlichen Ländern gegenüber.
Gesetzliche Regelungen
Im Zusammenhang mit Asbest finden viele verschiedene Rechtsnormen Anwendung. Grundlegend ist das „Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen“, kurz Chemikaliengesetz (ChemG). Das Chemikaliengesetz wendet sich insbesondere an den Hersteller und Inverkehrbringer von Chemikalien. Dazu kommen die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die Chemiekalienverbotsverordnung (ChemVerV). Dabei regelt erstere den Arbeitsschutz und letztere die Bedingungen der Ab-und Weitergabe von Chemikalien.
Die TRGS 519 regelt die Arbeitsabläufe und gibt Anweisungen zur persönlichen Schutzausrüstung. In Anbetracht der Fülle von Normen und Gesetzen ist es auch im privaten Bereich immer empfehlenswert, spezialisierte Fachfirmen zu beauftragen, wenn Arbeiten mit Asbest vorgenommen werden müssen (Bsp.: Haussanierung).
Um eine Gefährdung durch Asbest nachzuweisen, bedarf es einer Fasermessung. Dies kann beispielsweise unser Messgerät SG12 leisten, da es die Belastung in Innenräumen oder am Arbeitsplatz messen kann. Eine solche Messung wird von unseren Messtechnikern unter Berücksichtigung der Richtlinie VDI 3492 durchgeführt. Die anschließende Analyse in unserem akkreditierten Prüflabor liefert ein Ergebnis, welches die Grundlage für weitere Maßnahmen darstellt. Für eine individuelle Beratung zur Messung kontaktieren Sie uns bitte.
Mögliche Strafen
Da es sich bei Asbestfasern um einen Gefahrstoff handelt, können bei falschem Umgang gegebenenfalls strafrechtliche Konsequenzen folgen. Im Zuge dessen sind die Paragrafen 325 und 326 des Strafgesetzbuches relevant. §325 des StGb beschreibt die Luftverunreinigung.
Demnach kann bei Luftverunreinigungen durch Asbeststaub und einer damit verbundenen Gesundheitsgefährdung Dritter auch eine strafbare Handlung nach § 325 StGB vorliegen. Auch wenn dazu noch kein Fall bekannt geworden ist, so ist dennoch zu beachten, dass vorsätzliche oder fahrlässige Luftverunreinigungen auch ohne konkrete Gefährdung als Ordnungswidrigkeit nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geahndet werden können. Eine strafrechtliche Verfolgung könnte beispielsweise bei einer leichtfertigen Entsorgung/Ablage von asbesthaltigen Dachplatten erfolgen.
Der nachfolgende Paragraf des StGb konkretisiert den Umgang mit gefährlichen Abfällen. So handelt es sich laut §326 StGb um unerlaubten Umgang mit gefährlichen Abfällen. Der Gesetzestext lautet wie folgt:
„(1) Wer unbefugt Abfälle, die
- 1.Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,
-
2.für den Menschen krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd sind,
-
3.explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder
-
4.nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
-
a)nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder
-
b)einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden,
-
außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren behandelt, lagert, ablagert, abläßt oder sonst beseitigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Asbest als krebserzeugender Schadstoff fällt somit unter Absatz 1.2. und kann strafrechtlich geahndet werden. Im privaten Bereich ist eine Verfolgung dessen seltener, weil eine Meldung über Asbestarbeiten nur für Unternehmen Pflicht ist und eine entsprechende Kontrollinstanz (z.B. Gewerbeaufsicht) Anwendung findet. Zudem erfolgt der falsche Umgang mit Asbest im privaten Bereich häufig aus Unwissenheit. Deshalb ist es ratsam, sich fachkundige Einschätzungen einzuholen, um weder sich selbst noch andere zu gefährden.
[1]: https://www.umweltbundesamt.de/themen/gesundheit/umwelteinfluesse-auf-den-menschen/chemische-stoffe/asbest#textpart-4
[2]: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32009L0148
[3]: https://www.sifa-sibe.de/fachbeitraege/archiv-si/asbest-eine-toedliche-gefahr-wurde-ueber-jahrzehnte-ignoriert/
[4]: https://www.asbesterkrankungen.de/files/Asbestose%20Website/Geschichte/SII_Sicherheitsingenieur_03_2017_Drucklayout_SII%20(002).PDF
[5]: https://www.umweltbundesamt.de/themen/gesundheit/umwelteinfluesse-auf-den-menschen/chemische-stoffe/asbest#textpart-10
[6]: https://www.swp.de/suedwesten/landkreise/lk-goeppingen/asbest-suendern-droht-saftige-strafe-22799731.html
[7]: https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/komm/MuekoStGB_1_Band4/StGB/cont/MuekoStGB.StGB.p325%2Ehtm
[8]: https://www.bgbau-medien.de/bau/asbest/titel.htm?gesamt=1
[9]: https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:136:0003:0280:de:PDF
[10]: https://www.slideserve.com/fox/gesundheitliche-gef-hrdungen-durch-asbest
[11]: https://boncheck.de/1388006-struktur-des-weltweiten-asbestverbrauchs-nach-l-ndern-2015-i-statistik/
[12]: http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Thema-Arbeitsschutz/Asbestdialog/nationales-asbest-profil-deutschland.pdf?__blob=publicationFile&v=1
[13]: https://www.handelsblatt.com/technik/energie-umwelt/gefaehrliche-daecher-fuer-die-aermsten-um-der-nation-zu-dienen/10361984-2.html
[14]: https://minerals.usgs.gov/minerals/pubs/commodity/asbestos/mis-2007-asbes.pdf
[15]: http://ibasecretariat.org/graphics_page_row1.php?n=2#mit1_start