Sicherheitsbeauftragter – seine Aufgaben

Ist der Sicherheitsbeauftragter eine Fachkraft für Sicherheit?

Er Sicherheitsbeauftragte muss im Gegensatz zur Fachkraft für Sicherheit abgegrenzt werden.

Demgegenüber steht der Sicherheitsbeauftragte, der unmittelbar aus dem Kollegium eingesetzt wird und bei der Umsetzung und Durchführung der Arbeitsschutzmaßnahmen unterstützend tätig wird.

Um Fachkraft für Sicherheit zu werden, bedarf es einer Ingenieursausbildung mit mindestens zwei Jahren Erfahrung im Bereich Sicherheitstechnik. Die Aufgaben umfassen sicherheitstechnische Überprüfungen, Untersuchung von Unfallursachen, Information aller im Betrieb Beschäftigten über die Gefahren und Maßnahmen, und weiteres.

Demgegenüber steht der Sicherheitsbeauftragte, der unmittelbar aus dem Kollegium eingesetzt wird und bei der Umsetzung und Durchführung der Arbeitsschutzmaßnahmen unterstützend tätig wird.

Der Arbeitsschutz nimmt im betrieblichen Alltag immer mehr Raum und gewinnt so stetig an Bedeutung. Die bestehenden Gefahren ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung, die laut §5 des Arbeitsschutzgesetzes erfolgt.

Der Unterschied in aller Kürze:

Die Fachkraft für Sicherheit erarbeitet die Maßnahmen, der Sicherheitsbeauftragte sorgt für die Durchführung im Betrieb.

Aufgaben Sicherheitsbeauftragter

Arbeitsschutzmaßnahmen dienen im laufenden Betrieb zur Sicherheit der Arbeitnehmer, weitere Informationen zum Thema Arbeitsschutz finden Sie hier.

Wie bereits erwähnt, werden diese Maßnahmen oft in Zusammenarbeit mit einer Fachkraft für Sicherheit erarbeitet und die Mitarbeiter darin unterwiesen. Die Einhaltung dieser Maßnahmen ist für die Sicherheit am Arbeitsplatz elementar, sodass der Sicherheitsbeauftragte eine wichtige Rolle einnimmt. Seine Hauptaufgaben sind:

  • Hinweisen: auf mögliche Gesundheitsgefahren
  • Informieren: über Gefährdungspotentiale
  • Anregen: Verbesserung des Arbeitsschutzes
  • Mitwirken: in Arbeitsschutzgremien

Bei all diesen Aufgaben agiert der Sicherheitsmitarbeiter auf Augenhöhe mit seinen Kollegen. Er soll nicht mit „erhobenem Zeigefinger“ durch den Betrieb gehen, sondern Schwachpunkte und Verbesserungen der Arbeitsschutzmaßnahmen erkennen und anregen. Ein reger Austausch mit den Kollegen ist da nur von Vorteil für alle Mitarbeiter.

Wie wird man Sicherheitsbeauftragter?

Das erste Kriterium ist die Feststellung einer Gefährdungsmöglichkeit am Arbeitsplatz.  Dem folgt die Anzahl der Mitarbeiter im Betrieb. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass ab einer Mitarbeiterzahl von 21 mindestens ein Sicherheitsbeauftragter benötigt wird (§22, SGB VII). Demzufolge ist bei steigender Mitarbeiterzahl eine größere Anzahl Beauftragter ratsam. Sie unterstützen durch ihr freiwilliges Engagement den Unternehmer bei der Durchführung des Arbeitsschutzes. Prinzipiell kann jeder Mitarbeiter Sicherheitsbeauftragter werden, es gelten jedoch drei „Nähe-Prinzipien“:

  • Räumliche Nähe: Der Sicherheitsbeauftragter muss im gleichen Arbeitsbereich arbeiten, in dem die Beschäftigten arbeiten
  • Zeitliche Nähe: Er muss in der gleichen Arbeitszeit (Schicht) zugegen sein
  • Fachliche Nähe: Er muss die entsprechenden Kompetenzen aufweisen, dazu zählt die Kenntnis über die Mitarbeiterstruktur und die Arbeitsabläufe, sowie der eingesetzten Stoffe

Im Grunde kann jeder Mitarbeiter diese Position einnehmen. Grundvoraussetzung ist die ehrenamtliche Bereitschaft und ein möglichst neutraler Blick auf die Arbeitsabläufe. Förderlich sind Kenntnisse der betrieblichen Prozesse und Akzeptanz im Kollegenkreis.

Wenn dies gegeben ist, durchläuft der Mitarbeiter eine Schulung (i.d.R. 1-3 Tage) und wird dort in die Grundlagen des Arbeitsschutzes und in die Unfallverhütung eingewiesen.

Wie kann die GSA helfen?

Die GSA ist ein starker Partner im Bereich des Arbeitsschutzes. Einerseits bietet die GSA Messgeräte an, die zur Überprüfung der Schutzmaßnahmen eingesetzt werden können. Andererseits berät die GSA, um das Schutzkonzept zu optimieren und somit auch den Arbeitsplatz sicherer zu gestalten. Persönlichen Kontakt zu uns finden Sie hier.

Quellen:
[1]: Bildquelle: ©Sira Jantararungsan/123RF.com
[2]: https://www.bghm.de/arbeitsschuetzer/gesetze-und-vorschriften/vorschriften/dguv-vorschrift-1-grundsaetze-der-praevention/organisation-des-arbeitsschutzes/20-bestellung-und-aufgaben-von-sicherheitsbeauftragten/
[3]: https://www.dguv.de/fb-org/sachgebiete/sicherheitsbeauftragte/aufgaben/index.jsp
[4]: https://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/211-042.pdf
[5]: https://www.bgw-online.de/DE/Leistungen-Beitrag/Praevention/Sicherheitsbeauftragte/Sicherheitsbeauftragte_node.html
[6]: https://www.bghm.de/arbeitsschuetzer/gesetze-und-vorschriften/vorschriften/dguv-vorschrift-1-grundsaetze-der-praevention/organisation-des-arbeitsschutzes/20-bestellung-und-aufgaben-von-sicherheitsbeauftragten/erlaeuterungen-20/
[7]: https://www.bgw-online.de/DE/Leistungen-Beitrag/Praevention/Sicherheitsbeauftragte/Zahl/Zahl_SIB_node.html;jsessionid=791DA3FFB132DC7615FD7F7056744479