Ab 2022 – weniger Feinstaubbelastung bei neuen Schornsteinen

Ab dem 01. Januar 2022 gilt für den Neubau von Schornsteinen eine wichtige Neuregelung. Aufgrund einer neuen gesetzlichen Verordnung sind bei neuen Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe neue Schornsteinhöhen zu beachten. Hierdurch kann die Feinstaubbelastung im Wohnumfeld deutlich gesenkt werden.

Die gesetzliche Grundlage hierzu bildet die Änderung der „Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)“ – 1. Verordung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes. Diese gilt ab dem 01. Januar 2022.

Die neue gesetzliche Änderung betrifft neue Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung (nach dem 31.12.2021) errichtet werden und die weniger als einen Megawatt Feuerungswärmeleistung besitzen. Zu diesen Feuerungsanlagen zählen insbesondere Festbrennstofffeuerungen wie Kachelöfen und Einzelfeuerungsanlagen, wozu Kamine und Holzpelletheizungen zählen. Mit dieser neuen Regelung soll die Umgebungsluft des unmittelbaren Wohnumfeldes weniger durch Abgase wie Feinstaub belastet werden.

Feinstaubbelastung durch Heizen

Beim Verbrennen von Kohle, Holzscheiten, Pellets oder Hackschnitzeln setzen die Heizungsanlagen Feinstaub frei. Bei Feinstaub handelt es sich um alveolengängigen Staub (A-Staub), der bis in die Lungenbläschen (Alveolen) vordringen kann. Daraus können sich Atembeschwerden bis hin zu Krebserkrankungen entwickeln. Zu Feinstaub zählen insbesondere polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Dioxine und Furane. Diese gelangen durch die Schornsteine in das unmittelbare Gebäudeumfeld und können die Gesundheit der Menschen dort belasten.

Neue gesetzliche Änderung für Schornsteinhöhen

Um die Luftqualität im Wohnumfeld zukünftig zu verbessern soll der Schornstein von einer Pelletheizung, einem Kamin- oder Kachelofen den Dachfrist künftig deutlich überragen. Bestehende Anlagen sind davon allerdings nicht betroffen von der neuen gesetzlichen Verordung. Dies gilt auch für den Austausch einer Ölheizung gegen eine neue Pelletheizung.

Im folgenden werden die neuen Regelungen der „Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (13. Oktober 2021) auszugsweise vorgestellt
.

Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
Nach § 19 wird wie folgt gefasst:


§ 19 Ableitbedingungen für Abgase
(1) Bei einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe, die nach dem 31. Dezember 2021 errichtet
wird, ist der Schornstein so auszuführen, dass die Austrittsöffnung des Schornsteins
1. firstnah angeordnet ist und
2. den First um mindestens 40 Zentimeter überragt.


Firstnah angeordnet ist die Austrittsöffnung eines Schornsteins, wenn
1. ihr horizontaler Abstand vom First kleiner ist als ihr horizontaler Abstand von der Traufe und
2. ihr vertikaler Abstand vom First größer ist als ihr horizontaler Abstand vom First

Weitere Änderungen betreffen die Dachneigungen und die Gesamtwärmeleistung der Feuerungsanlage in Kilowatt, die dann die erforderliche Austrittshöhe des neuen Schornsteins (in Meter) regeln. Bei einer höheren Gesamtwärmeleistung der Feuerungsanlagen sollen die Austrittsöffnungen des Schornsteine dementsprechend höher über den Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen liegen.
Allgemein sollte der Austritt eines Schornsteins außerhalb der Rezirkulationszone des Einzelgebäudes sein. Über die natürliche Strömung der Luft können dann die Abgase aus dem Schornstein wegtransportiert werden und sich so nicht mehr im Umfeld der Gebäude sammeln.


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Quellen:

Bildquelle Beitragsbild: 123rf.com © udo72, Bild Nr. 72734236_S

www.deutsche-handwerks-zeitung.de/hoehere-schornsteine-bei-neubauten-201668/

www. de.wikipedia.org/wiki/Verordnung_über_kleine_und_mittlere_Feuerungsanlagen

www.energie-fachberater.de/news/bimschv-bundesregierung-plant-neue-vorschriften-fuer-schornsteine.php

www.tga-fachplaner.de/normen-und-verordnungen/regelwerk-1-bimschv-hoehere-schornsteine-bei-festbrennstoffen-ab-2022